§§ 1415, 1416 ABGB
§§ 40, 41, 216 EO.
Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als beschwerlicher iSd § 1416 ABGB. Ist aber der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, ist der Gläubiger nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses (verbrauchten) Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen.