Dieser Beitrag klärt die bislang ungelöste Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand bei einer Beachtung bzw Missachtung einer ESA-Leitlinie gem § 84 AktG haftet. Eingegangen wird auch auf die Bedeutung einer Entsprechenserklärung zu einer ESA-Leitlinie und die Beweislast.