Die Rechtsprechung hielt lange nur das formelle Selbstkontrahieren und die formelle Doppelvertretung für unzulässig. Die neuere Judikatur sieht hingegen auch "materielle" Insichgeschäfte zunehmend kritisch. Der Beitrag vollzieht diese Entwicklung nach und entwickelt sie für Geschäfte mit (echten) Dritten weiter. Dabei sind die Regeln über Insichgeschäfte mit der Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht abzustimmen. Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass der Dritte bei evidenten Interessenkonflikten des Vertreters nicht schützenswert ist.