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Art 7 der Klausel-RL steht einer Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die Fremdwährungskredite abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung zugunsten des Kreditgebers enthalten, grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der inkriminierten Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese befände

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, LL.M. (Harvard)ÖBA 2018/80ÖBA 2018, 671 Heft 9 v. 15.9.2018

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art 7 Abs 1 – Darlehensverträge in Fremdwährung – Nationale Rechtsvorschriften, die besondere prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit stellen – Äquivalenzgrundsatz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

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