§§ 294, 307 EO
§ 12 IO
In der Insolvenz des Verpflichteten werden die Vorschriften der EO durch jene der IO verdrängt, sodass ein Erlag gemäß § 307 EO nicht mehr statthaft ist.
§§ 294, 307 EO
§ 12 IO
In der Insolvenz des Verpflichteten werden die Vorschriften der EO durch jene der IO verdrängt, sodass ein Erlag gemäß § 307 EO nicht mehr statthaft ist.