§ 1489 ABGB
Die gesonderte Verjährung mehrerer Beratungsfehler setzt voraus, dass sie als eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzungen zu qualifizieren sind. Ob das der Fall ist, ist in erster Linie nach engen inhaltlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, nämlich danach, ob die Aufklärungsfehler einen engen inhaltlichen Bezug zueinander haben.