§ 6 KSchG
Das Transparenzgebot verlangt eine auch drucktechnisch und optisch deutliche Gestaltung. Bei einer Schriftgröße von unter 6 pt ist Intransparenz zu vermuten, sofern nicht andere Komponenten dieses Defizit ausgleichen wie bspw Fettdruck.
OGH 28. 2. 2018, 6 Ob 203/17x