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Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilen

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2018/226ÖBA 2018, 522 Heft 7 v. 15.7.2018

Art 133 Abs 4 B-VG

§ 48 Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG

Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Revision an den VwGH ist der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Nicht auf diesen Sachverhalt bezogene Rechtsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG.

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