Es entspricht der herrschenden Meinung, dass sich der Anfechtungsumfang bei der "Deckungsanfechtung" nach § 30 Abs 1 Z 3 oder § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO eines zessionsbesicherten Kontokorrentkredits danach richtet, in welchem Umfang sich die Position der Bank in der anfechtungsrelevanten Zeit verbessert hat. Der Beitrag widmet sich der Umsetzung dieser einfach klingenden Formel in der Praxis, welche vor allem dann Schwierigkeiten bereitet, wenn sich das Verhältnis von Debetsaldo zu Zessionsstand laufend ändert. Es wird dabei aufgezeigt, dass nicht der Höchststand der Kreditausnützung, sondern die größte Differenz zwischen dem Debetsaldo und dem werthaltigen Zessionsstand innerhalb der kritischen Frist entscheidend ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausmaß der Unterdeckung den Anfechtungsumfang der Debetminderung begrenzt.