§§ 1299, 1323 ABGB
§§ 14, 16, 21, 110, 113 IO
Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen Übertragung von Finanzprodukten ist im Insolvenzverfahren nicht möglich. Der Anleger hat eine unbedingte Insolvenzforderung anzumelden, dabei den Wert der "Zugum-Zug-Einschränkung" zu schätzen und vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist daher von den Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Das Begehren in einem etwaigen Prüfungsprozess hat auf Feststellung dieser Geldforderung zu lauten.