§ 30 IO
§ 502 ZPO
Der Beweis der Begünstigungsabsicht des Schuldners ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die zumindest auf bedingten Vorsatz schließen lassen. Ob der festgestellte Sachverhalt einen solchen Schluss zulässt, ist zwar eine Rechtsfrage, im Allgemeinen aber keine erhebliche iSd § 502 ZPO.