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Zur Begünstigungsanfechtung

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2467ÖBA 2018, 352 Heft 5 v. 15.5.2018

§ 30 IO

§ 502 ZPO

Der Beweis der Begünstigungsabsicht des Schuldners ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die zumindest auf bedingten Vorsatz schließen lassen. Ob der festgestellte Sachverhalt einen solchen Schluss zulässt, ist zwar eine Rechtsfrage, im Allgemeinen aber keine erhebliche iSd § 502 ZPO.

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