§§ 865, 877, 983, 987, 1000, 1333, 1424 ABGB
Ein geschäftsunfähiger Kreditnehmer ist zur Rückzahlung der zugezahlten Valuta nur insoweit verpflichtet, als sie bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde. Der Kreditgeber hat die Bereicherung zu beweisen, der Kreditnehmer ihren nachträglichen Wegfall. Ein Non-Liquet zur Mittelverwendung geht zulasten des Kreditnehmers.