§§ 1356, 1380 ABGB
§§ 2, 25c, 25d KSchG
Ein Verbraucher kann sich über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Der Neuerungsvertrag ist einer Überprüfung nach verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich.