§§ 988, 1489 ABGB
Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen etwaiger Fehlberatung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat, weil die spezifischen Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Wertentwicklung) verjährungsrechtlich als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.