§ 1313a ABGB
Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hatte.
OGH 25. 10. 2017, 3 Ob 165/17m