§§ 880a, 914, 1346 ABGB
Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung ist dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Grundverhältnis zu erheben. Er kann seine Leistung jedoch vom Begünstigten zurückfordern, nachdem er sie erbracht hat, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war ("zuerst zahlen, dann prozessieren").