§§ 435, 1011 ABGB
§ 258 EO.
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats ist eine Pfandvorrechtsklage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Überbau nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.
§§ 435, 1011 ABGB
§ 258 EO.
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats ist eine Pfandvorrechtsklage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Überbau nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.