§§ 1299, 1323 ABGB
§§ 1, 2, 3 KMG.
Eine Veranlagung setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus. Entscheidendes Merkmal einer
§§ 1299, 1323 ABGB
§§ 1, 2, 3 KMG.
Eine Veranlagung setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus. Entscheidendes Merkmal einer