§§ 914, 988, 1002 ABGB
§ 10a RAO.
Der Kreditnehmer kann nebenvertraglich verpflichtet sein, den Kreditgeber bei der Wiedererlangung der Valuta von einem Treuhänder zu unterstützen, wenn sich der Treuhandauftrag nicht mehr verwirklichen lässt.
§§ 914, 988, 1002 ABGB
§ 10a RAO.
Der Kreditnehmer kann nebenvertraglich verpflichtet sein, den Kreditgeber bei der Wiedererlangung der Valuta von einem Treuhänder zu unterstützen, wenn sich der Treuhandauftrag nicht mehr verwirklichen lässt.