Den Zahlungsdienstleister trafen bereits nach Lehre und Rsp vor der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie nur in äußerst begrenztem Umfang Warnpflichten zugunsten des Zahlungsauftraggebers oder Sorgfaltspflichten zugunsten von dessen Gläubigern. Weder das Za-DiG aF (2009), noch das ZaDiG 2018 haben daran etwas geändert. Zwar ist grundsätzlich eine Anfechtung von Zahlungsaufträgen gemäß § 28 IO denkbar; mangels Kenntnis des Grundgeschäfts und rechtlich zulässiger Möglichkeiten des Zahlungsdienstleisters, eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Auftraggebers zu erforschen, kommt jedoch eine Anfechtung nur bei wissentlicher Durchführung eines in Benachteiligungsabsicht erteilten Zahlungsauftrags in Frage.