§ 1489 ABGB
§ 6 AHG
Sobald im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die absolute 10-Jahresfrist des § 6 AHG zu laufen. Anlegerschäden treten in dem Moment ein, da sich das Vermögen des Anlegers anders zusammensetzt, als von ihm gewünscht.