§§ 82, 83 GmbHG
§ 502 ZPO
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht Dritte. Sie sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.
§§ 82, 83 GmbHG
§ 502 ZPO
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht Dritte. Sie sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.