§ 1489 ABGB
Bedeutet die Aussage des Beraters, der Anleger möge sich "keine Sorgen machen", nach den Umständen des Einzelfalls keine Zusicherung, der Anleger werde sein Kapital und die versprochenen Ausschüttungen (wieder) erhalten, tangiert sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht.