§ 1358 ABGB
§§ 3, 14, 15 EKEG
Der Gesellschafter, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, muss beweisen, dass die Gesellschaft aktuell kreditwürdig oder saniert ist, wenn er sich regressieren will. Da sein Regressanspruch erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt, ist belanglos, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt (vorübergehend) kreditwürdig oder saniert war. Die Definition des § 14 EKEG, wann die Gesellschaft "nicht saniert" ist, gilt auch iZm § 15 EKEG.