§ 1489 ABGB
Bei einer Kombination aus endfälligem Fremdwährungskredit und Tilgungsträger ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen musste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich ein Anleger an einer solcherart finanzierten Kommanditgesellschaft beteiligt.