§§ 877, 1435 ABGB
§ 18 KSchG aF
Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der Rückforderungsberechtigte seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Für eine auf § 1435 ABGB gestützte Rückforde-