§§ 460a, 466a, 466d, 987, 988, 1434 ABGB
§ 12 KSchG
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen; es sind grundsätzlich nur Umstände bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorliegen.