§ 880a ABGB
§§ 25c, 25d KSchG
Die Bestimmung des § 25c KSchG ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher eine Bankgarantie beantragt und beibringt, die ihn im Falle ihrer Inanspruchnahme finanziell belastet, weil er für den Aufwandersatz des Garanten mit seinem gesamten Vermögen haftet.