Art 7 EuGVVO 2012
Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen,
1. dass sich der Erfüllungsort auch im Fall eines mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?
Art 7 EuGVVO 2012
Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen,
1. dass sich der Erfüllungsort auch im Fall eines mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?