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Stimmrechtslose Aktien nach § 26a BWG im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht

Berichte und AnalysenMag. Florian Haslwanter, Mag. Eric WingertÖBA 2017, 555 Heft 8 v. 15.8.2017

Als Teil des auf Basel III zurückgehenden "CRD IV"-Paketes der Europäischen Union regelt die Kapitaladäquanzverordnung ("CRR") der Europäischen Union unter anderem qualitative und quantitative Anforderungen an das Eigenkapital von Kreditinstituten. Eine Folge davon ist, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG nicht mehr als hartes Kernkapital anrechenbar sind. Die neu geschaffene Bestimmung des § 26a BWG ermöglicht Kreditinstituten nun die Ausgabe eines stimmrechtslosen Instruments, welches dem früheren Partizipationskapital ähnelt, und auch als stimmrechtslose Aktie mit Mehrdividende ausgestaltet werden kann, sofern das emittierende Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist. Diese stimmrechtslosen "Bankaktien" gemäß § 26a BWG und stimmrechtslose Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG sind einander ausschließende Aktiengattungen. Aufgrund fehlender Begleitregelungen stellt sich an mehreren Stellen die Frage der aktienrechtlichen Handhabung der neuen "Bankaktien".

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