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Kreditverträge und vollstreckbare Notariatsakte

AbhandlungenDr. Patrick SchwedaÖBA 2017, 534 Heft 8 v. 15.8.2017

Erst jüngst hat der OGH1)1)21.1.2015, 3 Ob 197/14p NZ 2015/90. wieder aufgezeigt, dass bei der Errichtung vollstreckbarer Notariatsakte besondere Sorgfalt geboten ist. Einem als Schuld- und Pfandbestellungsvertrag bezeichneten Notariatsakt wurde die Exekutionsfähigkeit versagt, weil er den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Aus Sicht der notariellen Praxis (und auch der Bankenpraxis) bedarf es einer Klarstellung dahingehend, welche Erfordernisse bei der Errichtung derartiger vollstreckbarer Notariatsakte zu berücksichtigen sind.2)2)Mit diesem Beitrag werden aber bloß jene Erfordernisse erörtert, die für vollstreckbare Kreditverträge relevant sind. Infolgedessen wird insb auf Unterlassungs- und Räumungsverpflichtungen sowie auf alle anderen Leistungsverpflichtungen nicht eingegangen.

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