Erst jüngst hat der OGH1) wieder aufgezeigt, dass bei der Errichtung vollstreckbarer Notariatsakte besondere Sorgfalt geboten ist. Einem als Schuld- und Pfandbestellungsvertrag bezeichneten Notariatsakt wurde die Exekutionsfähigkeit versagt, weil er den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Aus Sicht der notariellen Praxis (und auch der Bankenpraxis) bedarf es einer Klarstellung dahingehend, welche Erfordernisse bei der Errichtung derartiger vollstreckbarer Notariatsakte zu berücksichtigen sind.2)