§§ 7, 934, 988, 1323, 1439, 1487, 1489 ABGB
§§ 3, 27 KSchG
Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Kreditnehmer erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Eine – den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts liegt jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung und Geldmittelbeschaffung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Selbst eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nämlich nichts am Verjährungsbeginn. Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Daher ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwar verjährt ist, dies im Zeitpunkt der Aufrechnungslage aber nicht der Fall war. Eine Aufrechnungslage setzt jedoch Fälligkeit der Gegenforderung voraus, bei Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen daher deren Einmahnung.