§§ 540, 762 ABGB
§§ 166, 169, 177 AußStrG
Das Einholen von Auskünften bei der kontoführenden Bank des Erblassers setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit weiterer Vermögenswerte voraus, die dadurch ermittelt werden könnten. Das Konkretisierungserfordernis darf aber nicht überspannt werden.