§§ 889, 1052, 1053, 1063, 1435 ABGB
§ 21 IO
Durch die Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, wechselseitige Rückforderungsansprüche bestehen
§§ 889, 1052, 1053, 1063, 1435 ABGB
§ 21 IO
Durch die Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, wechselseitige Rückforderungsansprüche bestehen