Der Beitrag widmet sich der Website als "dauerhafter Datenträger" im Zusammenhang mit der Mitteilung von Informationen an Zahlungsdienstenutzer, welche eine entsprechende Kommunikationsvereinbarung im Rahmenvertrag mit einem Zahlungsdienstleister abgeschlossen haben. Den ausschlaggebenden Hintergrund bildet eine durch einen österreichischen Anlassfall (Klauselprozess) bedingte Vorabentscheidung des EuGH (C-375/15 *)). Der Gerichtshof hatte die Kriterien aufzustellen, die erfüllt sein müssen, damit über E-Banking Websites übermittelte Nachrichten als auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt gelten. Diese Form der Informationserteilung ist bei verschiedenen Informationspflichten der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD) vorgesehen. Zudem wird der Frage nachgegangen, wie sich die Rechtsprechung des EuGH mit der innerstaatlichen Judikatur und Lehre über den Zugang elektronischer Erklärungen vereinbaren lässt.