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Zum Schutzzweckt von § 31 Abs 1 S 2 BWG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2017/2333ÖBA 2017, 265 Heft 4 v. 15.4.2017

§§ 1295, 1299, 1311 ABGB

§ 31 BWG

§ 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.

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