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Die Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn einerseits das Guthaben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag der Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn andererseits der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto über das Guthaben zu verfügen

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2017/73ÖBA 2017, 198 Heft 3 v. 15.3.2017

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/47/EG – Geltungsbereich – Begriffe ‚Finanzsicherheit‘, ‚maßgebliche Verbindlichkeiten‘ und ‚Bestellung‘ einer Finanzsicherheit – Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel;

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