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Zur Abgrenzung von Prospektnachtrag und endgültigen Bedingungen

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Alexander RussÖBA 2017/2324ÖBA 2017, 186 Heft 3 v. 15.3.2017

§§ 1, 5, 6, 7 KMG

Gegenstand endgültiger Bedingungen können nur bestimmte, emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Emittenten sein. Nur Informationen, die zwingend im Basisprospekt anzuführen sind, sind prospektnachtragspflichtig; Informationen, die den endgültigen Bedingungen vorbehalten werden dürfen, demgegenüber nicht.

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