Ein kürzlich ergangenes Urteil des LGZ Graz stellt die rechtliche Zulässigkeit von qualifizierten Nachrangdarlehen als Crowdinvestingform in Frage. Das Gericht vertrat unter anderem die Ansicht, dass qualifizierte Nachrangklauseln in Verbraucherkreditverträgen immer dann als gröblich benachteiligend anzusehen sind, wenn der Kreditgeber nicht am Unternehmenserfolg des Kreditnehmers partizipiert. Ein hoher Zinssatz allein könne das durch die qualifizierte Nachrangklausel entstehende Missverhältnis nicht kompensieren. Folgt man dieser Ansicht, würde dies wohl das Ende des qualifizierten Nachrangdarlehens als Crowdinvestingform bedeuten.