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Bei Beschwerden gegen Bescheide der FMA besteht immer dann eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2017/214ÖBA 2017, 60 Heft 1 v. 15.1.2017

§ 22 Abs 2a FMABG

§ 6 Abs 1 BVwGG

Art 135 Abs 1 B-VG

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