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Art 226 Abs 3 AktG stellt keine Umsetzung von Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie dar, da Art 15 dahingehend auszulegen ist, dass dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2017/71ÖBA 2017, 56 Heft 1 v. 15.1.2017

Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen von Rom – Anwendbares Recht – Grenzüberschreitende Verschmelzung – Richtlinie 78/855/EWG Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung durch Aufnahme – Gläubigerschutz – Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft.

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