§ 1323 ABGB
Die "Naturalrestitution" ist bei Anlegerschäden nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. Hinsichtlich seiner Höhe entfaltet ein Urteil Bindungswirkung. Unterbleibt eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schädigers, steht ihm daher kein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Wertpapiere zu.