§§ 6, 28, 28a KSchG
Eine Vereinbarung, wonach der Indikator der Zinsentwicklung einen Mindestwert von Null haben soll, widerspricht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz nicht zugunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.