§§ 56, 79 GOG
§§ 39 54, 54b EO
Die betreibende Partei muss eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels beibringen. Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind von der Geschäftsstelle unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 herzustellen und mit dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügt eine Ausfertigung des Verhand-