§§ 1, 2, 8 AnfO
Die Behauptungs- und Beweislast für seine Befriedigungsverletzung trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis ist erbracht, wenn dargetan wird, dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung mögliche Exekutionsführung wahrscheinlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Anfechtungsklägers führen würde.