§§ 983, 988, 1431 ABGB
§§ 226, 266 ZPO
Bei seiner Darlehensklage hat zwar der Darlehensgeber die Zuzählung zu beweisen. Fordert hingegen der Darlehensnehmer irrtümliche Tilgungsleistungen zurück, weil ihm das Darlehen niemals zugezählt worden sei, so hat er diesen Tatbestand seines Konditionsanspruchs zu beweisen.