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Zur Verteilung der Parteirollen im Prüfungsprozess

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2260ÖBA 2016, 687 Heft 9 v. 15.9.2016

§ 110 IO

§§ 226, 235 ZPO

Im Prüfungsprozess findet eine amtswegige Prüfung der Legitimation zur Klageführung statt. Die Parteirollen werden durch § 110 IO unmittelbar festgelegt, nicht durch richterlichen Beschluss. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er angemeldet worden ist. Meldet ein Gläubiger ausdrücklich eine nicht titulierte Forderung an, ist daher nichts anderes zu prüfen und verteilen sich die Parteirollen dementsprechend, sodass einem dennoch klagenden Masseverwalter die Aktivlegitimation fehlt.

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