§§ 865, 870, 871, 875, 879, 1295 ABGB
§§ 1, 25b, 25c KSchG
Da grds von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast.
§§ 865, 870, 871, 875, 879, 1295 ABGB
§§ 1, 25b, 25c KSchG
Da grds von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast.