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Wucher bei Vertragsvorschlag des Verkürzten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerÖBA 2016/2201ÖBA 2016, 284 Heft 4 v. 15.4.2016

§§ 879, 934, 1371 ABGB

Der Wuchertatbestand setzt nicht voraus, dass der durch das Geschäft Begünstigte den Vertragsinhalt vorgeschlagen oder vorgegeben hat. Das verpönte Ausnützen ("Ausbeuten") kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen (Zwangslage, Leichtsinn, etc) vorliegt.

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